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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
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Arbeitsrecht – CGZP nicht tariffähig - gefährliche Arbeitnehmerüberlassung

News - 02.09.2011

Ein Leiharbeitnehmer („Zeitarbeiter“) hat grundsätzlich Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen (insbesondere dasselbe Entgelt) wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (equal pay and treatment). Davon kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Viele Verleiher haben sich auf Tarifverträge gestützt, die mit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice“ (CGZP) geschlossen wurden.

Diese Stütze ist weggebrochen, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die mit ihr geschlossenen Tarifverträge sind unwirksam.

Für die Verleiher bedeutet dies, dass die Leiharbeitnehmer die (zum Teil erheblichen!) Differenzen zwischen dem „CGZP-Tarifentgelt“ und dem im Entleiherbetrieb üblichen Vergleichsentgelt nachfordern können, soweit die Ansprüche noch nicht verjährt oder verfallen sind. Die zu erwartende Nachforderungswelle dürfte erheblich sein.

Entleiher haften für den auf die Arbeitsentgelte der Verleihzeiten entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (§ 28e II SGB IV), wenn dieser beim Verleiher nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. Sollten Verleiher infolge der Nachforderungswelle insolvent werden, könnte diese Haftung eintreten.

Verleiher müssen ihre Arbeitsverträge schnellstmöglich auf wirksame Tarifverträge stützen. Entleiher müssen darauf achten, keine Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Verleihern zu schließen, die sich auf „CGZP-Tarifverträge“ beziehen.