Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern grundsätzlich einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (§ 618 BGB i.V.m. § 5 Arbeitsstättenverordnung). Etwas anderes gilt ausnahmsweise in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, wenn die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung einem Rauchverbot entgegenstehen. Diese Ausnahmebestimmung engt das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter Hinzuziehung öffentlich-rechtlicher Normen immer weiter ein. Mit Urteil vom 19.05.2009 (9 AZR 241/08) hat das BAG das Land Berlin verurteilt, einem Mitarbeiter seiner Spielbank einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis bedeutet dies die arbeitsgerichtliche Verpflichtung, ein allgemeines, für Mitarbeiter und Kunden gleichermaßen geltendes Rauchverbot zu verhängen.