Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Das Auto ist der Deutschen liebstes Spielzeug. Bei der Gewinnung und Bindung von qualifizierten Arbeitnehmern spielt die Gestellung eines Firmenfahrzeugs auch zur privaten Nutzung eine wichtige Rolle. Die „Spielregeln“ für den Entzug des Firmenfahrzeugs, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sind in vielen Punkten noch offen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein entschädigungsloser Widerruf des Nutzungsrechts nach Kündigung und wirksamer Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart werden kann (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 5 AZR 651/10). Das Gericht hat allerdings zugleich entschieden, dass der Arbeitgeber das Widerrufsrecht mit Augenmaß („nach billigem Ermessen“) ausüben muss. Ein Entzug im laufenden Monat (wie in dem entschiedenen Fall) ist regelmäßig nicht wirksam, weil der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für den gesamten Monat versteuern muss und somit Steuern ohne wirtschaftliches Äquivalent zahlen müsste.
Die Entscheidung gibt mehr Sicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Dienstwagenvereinbarungen. Die „Spielwiese“ ist kleiner geworden.