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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht – Freiwillig geht gar nichts mehr

News - 02.08.2012

Freiwillig geht gar nichts mehr. Das ist die neue Botschaft aus Erfurt (Urteil des BAG vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10). In fast jedem Arbeitsvertrag findet sich die Regelung, dass der Arbeitgeber bestimmte Leistungen freiwillig, das heißt ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers leistet und für die Zukunft nicht binden möchte (so genannte Freiwilligkeitsvorbehalte).

 

Diese Freiwilligkeitsvorbehalte waren schon nach der bisherigen Rechtsprechung häufig intransparent formuliert und damit unwirksam. Jetzt ist davon auszugehen, dass solche Klauseln sogar grundsätzlich unwirksam und insbesondere nicht geeignet sind, einen Anspruch der Arbeitnehmer aus so genannter betrieblicher Übung zu verhindern.

 

Will ein Arbeitgeber freiwillig leisten, kann er sich auf den in den Arbeitsverträgen enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mehr verlassen. Er muss den Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Leistung jedem Arbeitnehmer gegenüber aktualisieren. Eine Leistung sollte nur denjenigen Arbeitnehmern gewährt werden, die zuvor den Erhalt des Freiwilligkeitsvorbehalts schriftlich bestätigt haben. Denkbar ist auch, den Freiwilligkeitsvorbehalt mit in die Gehaltsabrechnung aufzunehmen.