Roberta Staats
Rechtsanwältin
Mediatorin (DAA)
Fachanwältin für
Arbeitsrecht
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Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht selbst dann, wenn ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Der Arbeitgeber ist zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs nicht berechtigt.
Dies hatte ein Arbeitgeber deutlich zu spüren bekommen. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2011 unbezahlten Sonderurlaub. Anschließend verlangte sie die Abgeltung des vollen gesetzlichen Jahresurlaubs. Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Urlaubsabgeltung (BAG, Urt. v. 06.05.2014 – 9 AZR 678/12).
Arbeitgeber sollten daher vor Genehmigung des unbezahlten Sonderurlaubs mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch zu Beginn der Freistellungsphase vollständig genommen wird.