Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind (§ 106 Gewerbeordnung GewO). Außerdem muss der Mitarbeiter Weisungen zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb befolgen.
Unter das Direktionsrecht fällt grundsätzlich auch die Anordnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, während der Arbeitszeit an einem Personalgespräch teilzunehmen.
Nach der Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht vom 23.06.2009 (2 AZR 606/08) gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts der Mitarbeiter angestrebt. Hierzu fanden zunächst Gruppengespräche statt. Einzelne Mitarbeiter waren mit dem Lohnverzicht nicht einverstanden. Diese forderte der Arbeitgeber zur Teilnahme an Einzelgesprächen auf. Eine Mitarbeiterin lehnte ein solches Gespräch ab und wurde deswegen abgemahnt. Zu Unrecht, wie das BAG und zuvor das Landesarbeitsge-richt Niedersachsen feststellten. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche, also weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrages. Hierauf musste sich die Mitarbeiterin nicht einlassen.