Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Ein Arbeitgeber muss bei Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, klären, ob/auf welche Weise die Arbeitsunfähigkeit über-wunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches EingliederungsManagement gemäß § 84 SGB IX, kurz BEM).
Das BEM muss trotz seiner Regelung im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern durchgeführt werden (siehe Mandanteninfor-mation März 2008).
Aktuell hat das BAG entschieden, dass ein BEM selbst in solchen Betrieben durchzu-führen ist, in denen keine Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeiter-vertretung) besteht (Urteil vom 30.09.2010, Az: 2 AZR 88/09) und deshalb „an sich“ der im Gesetz vorgesehene zentrale Ansprechpartner bei der Durchführung des BEM fehlt.
Es hat ferner noch einmal die Konsequenzen eines unterlassenen BEM bestätigt: Spricht der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus, ohne zuvor das BEM durchge-führt zu haben, kann er sich nicht mehr auf die pauschale Behauptung zurückziehen, ei-ne leidensgerechte Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. Er muss dies vielmehr "umfassend" und "konkret" darlegen und alle vom Arbeitnehmer vorge-tragenen Alternativen widerlegen. Das ist nur schwer möglich.
Einer krankheitsbedingten Kündigung muss deshalb im Regelfall auch in Betrieben oh-ne Arbeitnehmervertretung ein BEM vorangehen.