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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht – Mindestlohn für Leiharbeitnehmer

News - 03.07.2012

Seit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, MindestlohnVO, am 01.01.2012 haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von 7,89 € brutto (alte Bundesländer) bzw. 7,50 € brutto (neue Bundesländer).

 

Die Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) haben nach der gesetzlichen Grundregelung dem Leiharbeitnehmer den Lohn zu zahlen, den ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb verdient (equal pay). Equal pay ist nicht zu leisten, wenn die Entgelte durch einen Tarifvertrag geregelt sind, was in der Praxis der Regelfall ist. Für den (vom equal pay befreiten) Verleiher bedeutet die MindestlohnVO, dass er sowohl während der Verleihzeiten als auch während der verleihfreien Zeiten mindestens den Mindestlohn zu zahlen hat. Für den Entleiher bedeutet der Mindestlohn in den Niedriglohnbereichen, dass sich die Arbeitnehmerüberlassung in den Niedriglohnbereichen verteuert.