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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht: Neue „Spielregeln“ bei der Arbeitnehmerüberlassung

News - 11.09.2011

Spätestens am 01.12.2011 treten wesentliche Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Die wichtigsten:

 

• Das AÜG gilt auch für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Die häufig praktizierte Überlassung von Arbeitnehmern „zum Selbstkostenpreis“ (bloße Erstattung der Personalkosten) unterliegt damit den strengen Regeln des AÜG.

 

• Der Verleih darf – bezogen auf einen bestimmten Leiharbeitnehmer – künftig nur noch „vorübergehend“ erfolgen. Die Praxis eines sich über viele Jahre erstreckenden „Dauerverleihs“ einzelner Arbeitnehmer an einen „Stammentleiher“ ist unzulässig.

 

• Das „Konzern-Privileg“ wird eingeschränkt. Es gilt künftig nur noch für solche Arbeitnehmer, die „nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ werden.

 

• Neu ist ein „Gelegentlichkeits-Privileg“. Über die Konzerngrenze hinweg unterliegt Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern nicht mehr dem AÜG (bzw. dessen Kernbestimmungen), wenn diese „nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird“.

 

• Ein Arbeitnehmer, der in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung in ei-nem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (oder Konzernunternehmen) stand, hat einen zwingenden Anspruch auf Zahlung der Stammarbeitervergütung („equal pay and treatment“, Eindämmung der sog. „Drehtürpraxis“).

Die Neuerungen gelten im Wesentlichen übergangslos (spätestens) ab dem 01.12.2011. Über diesen Zeitpunkt sich erstreckende und nach diesem Zeitpunkt beginnende „Verleihvorgänge“ gehören im Zweifel auf den Prüfstand.