Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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In vielen Stellenanzeigen wird auch heute noch nach „jungen und engagierten“ Mitarbeitern gesucht, obwohl im Regelfall das (junge) Alter keine zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle ist.
Das stellt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.08.2010 (Aktenzeichen 8 AZR 530/09) eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Der Arbeitgeber macht sich hierdurch schadensersatzpflichtig. Im konkreten Fall musste er an den „nicht jungen“ Bewerber Schadensersatz in Höhe von einem Monatsgehalt zahlen, obwohl der Bewerber unabhängig vom Alter nicht bestqualifiziert war, also die Stelle selbst bei altersneutraler Ausschreibung/Besetzung nicht bekommen hätte.
Der Begriff „jung“ ist in Stellenausschreibungen deshalb regelmäßig ebenso zu vermeiden wie andere Begriffe, die direkt oder indirekt auf ein Wunschalter abzielen („dynamisch“, „mit ein bis zwei Jahren Berufserfahrung“ etc.).