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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
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Arbeitsrecht: Übernahme von Leiharbeitnehmern - „Zweite Probezeit“

News - 10.01.2014

Häufig bewährt sich ein Leiharbeitnehmer so sehr, dass der Entleiher den „erprobten“ Leiharbeitnehmer als eigenen Arbeitnehmer weiterbeschäftigen will. Dies soll regelmäßig nahtlos und nicht selten sogar auf demselben Arbeitsplatz geschehen.

 

Das Kündigungsschutzgesetz findet erst nach 6 Monaten der Beschäftigung Anwendung (Wartefrist des § 1 Kündigungsschutzgesetz, auch „Probezeit“ genannt). Offen und umstritten war, ob die Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wartefrist beim Entleiher (und neuen Arbeitgeber) anzurechnen sind. Damit würde der Leiharbeitnehmer unter Umständen schon ab dem ersten Tag der Übernahme Kündigungsschutz genießen.

 

Für eine Anrechnung sprach, dass das Bundesarbeitsgericht in jüngerer Zeit den Leiharbeitnehmer wie einen eigenen Arbeitnehmer des Entleihers gewertet hat (Schwellenwerte nach dem Betriebsverfassungsgesetz - Größe des Betriebsrats, Umfang der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern-, zuletzt auch bei dem Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel, § 23 KSchG).

 

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2014, Az.: 2 AZR 859/11) „Entwarnung“ gegeben und sich gegen eine Anrechnung dieser „Vordienstzeit“ entschieden. Der Leiharbeitnehmer erlangt erst nach sechs Monaten nach der Übernahme Kündigungsschutz. Er muss somit auch die „zweite Probezeit“ bestehen.