Matthias Wienbrügge
Rechtsanwalt
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(Keine) Reform des Arbeitszeit- bzw. Arbeitsschutzgesetzes
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, wonach alle Arbeitgeber in Folge einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen, handelte die Politik schnell. Am 18. April 2023 wurde ein Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz geleakt. Seitdem hält sich der Gesetzgeber strikt an Heinrich Pfeils Kinderlied „Still ruht der See“. Es bleibt also spannend, wann und mit welchem Inhalt die angekündigte Reform des Arbeitszeit- bzw. Arbeitsschutzgesetzes kommen wird.
Hinweisgeberschutzsystem bereits ab 50 Beschäftigten
Seit dem 17. Dezember 2023 sind Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet, eine interne Meldestelle für potentielle Hinweisgeber einzurichten.
Änderung bei der Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Beschäftigte
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind nach § 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kommen Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, haben sie eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2024 wurde durch das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ eine vierte Abgabestufe (720,00 € je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz) eingeführt. Alle Unternehmen, die mehr als 60 Beschäftigte haben und keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, zahlen in der Zukunft 720,00 € pro Monat je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
Mindestlohn- und Minijobverdienstgrenzenerhöhung
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 € brutto/Stunde. Entsprechend wird auch die monatliche Verdienstgrenze für sogenannte Mini-Jobber angehoben. Sie beträgt, ebenfalls seit Januar, 538,00 € brutto/Monat. Die Verknüpfung von Mindestlohn und Minijobverdienstgrenze führt dazu, dass die maximale Arbeitszeit der Minijobgrenze von 43 Stunden/Monat nicht mehr, wie zuvor, nach unten angepasst werden muss.
Änderungen beim Kinderkrankengeld
Elternteile können in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beantragen. Alleinerziehende pro Kind 30 Kinderkrankengeldtage. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage. Seit dem 18. Dezember 2023 können Eltern zudem eine telefonische Kinderkrankbescheinigung erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass das erkrankte Kind in der Arztpraxis persönlich bekannt, die telefonische Krankmeldung medizinisch vertretbar ist und die Bescheinigung für maximal 5 Kalendertage gilt.
Telefonische Krankschreibungen
Seit 7. Dezember 2023 besteht für Beschäftigte zudem wieder die Möglichkeit, telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 5 Kalendertage zu erhalten. Das gilt aber nur, wenn der Beschäftigte in der jeweiligen Arztpraxis bekannt ist und die Krankheit ohne schwere Symptome verläuft. Die Beschränkung der telefonischen Krankmeldung auf Atemwegserkrankungen wurde gestrichen.
Änderungen Elternzeit und Elterngeld
Ab dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber zudem verpflichtet, den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen im DEÜV-Verfahren den Beginn und das Ende der Elternzeit eines Beschäftigten anzuzeigen.
Wachstumschancengesetz - Wann kommt es?
Das Wachstumschancengesetz hätte eigentlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. Derzeit befindet es sich allerdings in dem vom Bundesrat angerufenen Vermittlungsausschuss. Das Vermittlungsergebnis wird aller Voraussicht nach in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 beschlossen. Bis dahin müssen Arbeitgeber noch auf einige positive Neuregelungen warten wie beispielsweise:
Das Arbeitsrecht bleibt auch im Jahr 2024 spannend!