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Arbeitsrecht – Urlaub in Teilzeit

News - 11.03.2010

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verkürzte oder verlängerte sich die Dauer des Urlaubs des Arbeitnehmers bei Veränderung der Wochenarbeitszeit entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitszeit neu zu berechnen.

Der EuGH (Urteil vom 22.04.2010, C–486/08) hat jetzt entschieden, dass der Resturlaub unter bestimmten Voraussetzungen voll erhalten bleibt.

Bei der Änderung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung darf der noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus einem abgeschlossenen Bezugszeitraum, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, nicht reduziert werden.

Unzulässig ist es weiter, dem Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt zu vergüten.