News

ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conrady@appelhagen.de

Arbeitsrecht - Urlaubsgrüße aus Brüssel

News - 02.04.2009

Nach (bisherigem) deutschen Recht (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG) verfällt der Jahresurlaub eines Arbeitnehmers spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres nehmen konnte oder etwa wegen einer langen Erkrankung daran gehindert war. Ohne diese Kappung könnten sich bei langer Erkrankung die Urlaubsansprüche mehrerer Jahre ansammeln.

Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06) verstößt § 7 Abs. 3 BUrlG gegen europäisches Recht (Richtlinie 2003/88/EG), sofern der Arbeitnehmer den Urlaub (insbesondere wegen Dauererkrankung) nicht nehmen konnte.

Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 BUrlG ist eindeutig und deshalb einer europarechtskonformen, einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. Die Kappung findet deshalb nach zutreffender Ansicht bis zu einer „Umsetzung“ dieser Entscheidung durch den Bundesgesetzgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes weiter Anwendung.