News

Arbeitsrecht – Urlaubsgrüße aus Erfurt

News - 05.05.2010

Im Mai 2009 hatten wir an dieser Stelle berichtet, dass der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen bei lang andauernder Erkrankung aus europarechtlichen Gründen nicht mehr am 1. April des Folgejahres verfällt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09) gilt dies auch für den fünftägigen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 125 SGB IX).

Ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender tariflicher oder einzelvertraglicher Urlaubsanspruch kann hingegen weiterhin auch bei einer andauernden Erkrankung verfallen - wenn dies im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wird.