Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Was passiert, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer seine Arbeit einfach nicht antritt, zum Beispiel weil er zwischenzeitlich „etwas Besseres“ gefunden hat ?
In der Regel nichts. Der Arbeitnehmer ist zwar dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, der Schaden lässt sich jedoch nicht konkret darlegen.
Aus diesem Grunde sahen und sehen viele Arbeitsvertragsformulare für den Fall des Nichtantritts der Arbeit (und die vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eine Vertragsstrafe vor.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klar gestellt, dass solche Vertragsstrafen auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform wirksam in einem Formularvertrag vereinbart werden können. Allerdings dürfe die Vertragsstrafe nicht höher sein als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Kündigungsfrist verdient hätte. In dem vom BAG entschiedenen Fall betrug die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zwei Wochen. Die Vertragsstrafe sollte demgegenüber ein Monatsgehalt betragen. Sie war zu hoch und damit im konkreten Fall unwirksam (Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03).