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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge

News - 05.03.2006

Tarifverträge gelten unmittelbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied des einschlägigen Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer Mitglied der einschlägigen Gewerkschaft ist. In anderen Fällen kann sich ihre Geltung daraus ergeben, dass der Arbeitsvertrag vollständig oder ergänzend auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt (Bezugnahmeklausel). Diese Bezugnahmeklauseln unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der Klausel, also des Arbeitgebers. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in jüngst veröffentlichten Urteilen entschieden (Urteile vom 09.11.2005, 5 AZR 128/05, 5 AZR 140/05, 5 AZR 533/05).

Lässt sich der Bezugnahmeklausel nicht eindeutig entnehmen, ob diese auf einen Tarifvertrag in seiner Fassung bei Vertragsabschluss verweist (statische Verweisung) oder auf den Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung (dynamische Verweisung), so kann sich der Arbeitnehmer auf den ihm im konkreten Fall günstigen Standpunkt stellen. Haben sich die tariflichen Arbeitsbedingungen seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages verbessert, so kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass die Klausel dynamisch wirkt und er an den Verbesserungen teilnimmt. Haben sich die tariflichen Bedingungen hingegen verschlechtert, kann und wird er sich darauf berufen, dass die Verweisung eine statische ist und die nachteiligen Veränderungen für ihn nicht gelten.

Bezugnahmeklauseln sind deshalb mit großer Sorgfalt zu formulieren. Es muss ohne Zweifel feststehen, ob die Verweisung statisch oder dynamisch ist. Ferner muss klargestellt werden, ob die Verweisung im Falle eines Verbandsaustritts oder eines Herauswachsens aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages weiter gelten soll.