Sebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Der Auftraggeber beauftragt den Architekten mit der Planung eines Universitätsgebäudes inkl. Rechenzentrum. Der Architektenvertrag regelt, dass in den Arbeitsräumen des Gebäudes ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft gewährleistet sein muss. Die Regelung verweist auf die Arbeitsstättenverordnung.
Nach Fertigstellung der Bauleistungen verlangt der Architekt die Bezahlung seiner Honorarschlussrechnung. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung und rügt Mängel. Der Architekt habe bei seiner Planung nicht die von der Arbeitsstättenverordnung vorgegeben „Lüftungsquerschnitte“ beachtet, sodass die Anforderungen des Arbeitsschutzes an die Belüftung der Arbeitsräume nicht eingehalten seien. Der Architekt vertritt die Auffassung, die Arbeitsstättenverordnung sei nicht Vertragsinhalt geworden und deshalb nicht zu beachten gewesen. Die Planung sei mangelfrei, da sie dem Stand der Technik entspreche.
Das OLG Brandenburg stellt klar (Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19), dass der planende und bauüberwachende Architekt bei Erbringung seiner Leistung nicht nur die anerkannten Regeln der Technik, sondern – unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung – immer auch die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten hat. Der Architekt muss den vertraglich vorausgesetzten Nutzungszweck des Bauwerks und alle daraus folgenden Erfordernisse berücksichtigen. Hierzu zählen bei einem Universitätsgebäude u. a. die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung. Unter die ebenfalls zu beachtenden behördlichen Bestimmungen fällt insbesondere die Baugenehmigung und die darin etwaig enthaltenen Auflagen.
Berücksichtigt die Planung diese Vorgaben nicht, ist sie selbst dann mangelhaft, wenn sie ansonsten den anerkannten Regeln der Technik entspricht.