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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Architekten sind (immer noch) keine Vertreter der Bauherren

Baurecht - 08.02.2017

Auf Baustellen hält sich hartnäckig das Gerücht, Architekten seien stets Vertreter der Bauherren und könnten in deren Namen Aufträge erteilen. Auftragnehmer sind daher oft der Meinung, Bauherren müssten von Architekten beauftragte Nachträge zwangsläufig vergüten. Ein Irrglaube!

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt auch OLG Brandenburg mit Urteil vom 8. Dezember 2016, Az.: 12 U 192/15) sind Architekten nicht allein kraft ihrer Beauftragung berechtigt, die Bauherren rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die „Architektenvollmacht“ endet dort, wo finanzielle Interessen der Bauherren berührt werden.

Auftragnehmer sollten daher immer überprüfen, ob ein Architekt zur Erteilung von Aufträgen bevollmächtigt ist. Andernfalls besteht für Auftragnehmer die Gefahr, dass der Bauherr für die zusätzlichen Leistungen keinen Werklohn schuldet. Hiervon macht das OLG Brandenburg eine Ausnahme: Hat der Bauherr Kenntnis von der Beauftragung zusätzlicher Leistungen durch den vollmachtlosen Architekten und nimmt die Leistungen nach Fertigstellung ab, muss er die Nachträge vergüten.