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Architektenbindung

News - 06.06.1995

Häufig wird bei Anbahnung von Grundstücksgeschäften das "Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" nicht hinreichend berücksichtigt.

 

Nach § 3 dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Lei-stungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Der Grundstückskaufvertrag bleibt wirksam.

 

In der Praxis taucht gelegentlich folgende Fallkonstellation auf: Der Anbieter eines Grundstücks beauftragt einen Architekten mit einer Planung für das Grundstück. Das Grundstück wird mitsamt der Planung zum Kauf angeboten. Die Vergütung des Architekten wird so geregelt, daß der Erwerber sich neben der Kaufpreiszahlung zur direkten Übernahme der Planungskosten verpflichtet.

 

Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist, daß sie in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden. Aber selbst bei Einhaltung der notariellen Form kann die Vereinbarung unwirksam sein. Der Architekt hat dann keinen Honoraranspruch gegen den Erwerber.

 

Risiken bergen diese Fälle häufig auch für den Veräußerer. Er muß möglicherweise anstelle des Käufers das Architektenhonorar tragen, ohne daß ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Käufer zusteht.