Werden einem Architekten oder Ingenieur nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) übertragen, so entsteht häufig eine Konfliktsituation: Der Architekt muss nicht selten die ihm „eigentlich“ nicht übertragene Teilleistung erarbeiten, sofern sie als Voraussetzung seiner Vertragsleistung unabdingbar ist. Der Auftraggeber will dafür keine Vergütung zahlen, weil diese Leistung ja ausdrücklich vom Vertrag ausgenommen wurde. Bislang gaben die Gerichte im Streitfall meist dem Architekten/Ingenieur Recht. Das dürfte sich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ändern. Danach werden Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden (Urteil vom 23.11. 2006 – VII ZR 110/05). Um derartigen und anderen Streitfällen vorzubeugen, bieten wir Ihnen Unterstützung bei der der Gestaltung von Architektenverträgen an.