Die Pflichten des bauüberwachenden Architekten sind nicht dadurch eingeschränkt, dass die Bauleistungen an einen Generalunternehmer vergeben werden, der seinerseits umfassende Objektüberwachung schuldet. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Beschluss vom 13.01.05 – VII ZR 38/04, Bestätigung eines Urteils des OLG Saarbrücken vom 13.01.2004).
Der Architekt hatte dem Bauherrn wegen der Einschaltung eines Generalunternehmers eine Reduzierung des Honorars für die Objektüberwachung zugestanden. Es kam zu Schäden, die durch sorgfältige Bauüberwachung vermieden worden wären. Der Architekt berief sich auf die vereinbarte Honorarminderung und meinte, deshalb sei er nicht zu einer vollen Bauüberwachung verpflichtet. Ohne Erfolg! Trotz vereinbarten Honorarnachlasses und Verlagerung von Bauüberwachungspflichten auf den Unternehmer bleibt der Pflichtenkreis des Architekten vollumfänglich erhalten.