Die Abnahme als Entgegennahme des Werkes und Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß stellt im Werkvertragsrecht eine entscheidende Zäsur dar. Sie ist zeitlicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erklären. Der BGH hat entschieden, dass bei Fertigstellung der Leistung, Ablauf einer angemessenen Prüffrist und Bezug des fertiggestellten Bauwerks ohne Mängelrüge des Auftraggebers eine konkludente Abnahme vorliegen kann. Der notwendige Zeitraum, in dem der Bauherr feststellen kann, ob das Werk den vertraglichen Vorgaben entspricht, bestimme sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten müsse der Auftragnehmer nicht mehr mit einer Zurückweisung des Werks als nicht vertragsgemäß rechnen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung in zeitlicher Hinsicht eine Grenze geschaffen, um dem Interesse des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Dies dürfte nicht nur für den vom BGH entschiedenen Fall des Architektenvertrags, sondern allgemein für das Werkvertragsrecht gelten.
Alternativ bleibt immer noch die Möglichkeit für den Auftragnehmer, den Auftraggeber zur Abnahme mit Fristsetzung aufzufordern, um über die Fiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB die Abnahme herbeizuführen.