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BrandesDr. Thomas Brandes
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Architektenrecht: Stufenweise Beauftragung und HOAI

News - 05.01.2014

Architektenverträge sehen häufig eine stufenweise Beauftragung vor, z.B. in der ersten Stufe bis einschließlich Baugenehmigungsplanung und in späteren Stufen für die detaillierte Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe oder Bauleitung. Liegt der Abruf der Leistung der nächsten Stufe nach Inkrafttreten einer neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, stellt sich die Frage, welche Fassung gilt und vor allem nach welcher Tabelle abzurechnen ist. Die jüngsten Gerichtsentscheidungen betreffen noch den Wechsel zur HOAI 2009. Wegen der Vergütungsanpassung durch die HOAI 2013 ist diese Frage aber wieder hoch aktuell.

 

Die Antwort hängt von der genauen Vereinbarung im Vertrag ab. Ist die stufenweise Beauftragung eine bloße Absichtserklärung oder eine vorvertragliche Regelung, kommt der Vertrag erst mit Abruf der Leistungen zu Stande. Dann gilt ggf. eine neue HOAI. Stehen die Leistungen fest und hängt der Abruf nur noch von besonderen Bedingungen ab, ist die Vergütung bereits bei Auftragserteilung vereinbart und es gilt die alte HOAI.

 

 

Die Abgrenzung kann schwierig sein. Bei Neuverträgen liegt es wegen der Abrechnungs- und Vergütungssicherheit im Interesse der Planer und der Bauherren, klare Regelungen zu finden. Dabei gibt es auch rechtliche Alternativen zur stufenweisen Beauftragung.