News

MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-402
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
mack@appelhagen.de

Asset Deal (Gesamtvermögensgeschäft) bei der KG

Gesellschaftsrecht - 01.03.2024

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.02.2022, Az.: II ZR 76/21) hat seine einschränkende Rechtsprechung zum Umfang der Vertretungsmacht für (GmbH & Co) KG aufgegeben. Sowohl eine GmbH, als auch eine KG können daher nunmehr ihr gesamtes Vermögen grundsätzlich ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss wirksam veräußern. Die Vertretungsmacht einer Komplementär-GmbH (oder einer anderen Komplementärin) als Vertretungsorgan einer KG ist prinzipiell unbeschränkt und steht nur unter dem Vorbehalt eines für die Gegenseite „evidenten" Missbrauchs der Vertretungsmacht. Für eine GmbH hatte sich die Rechtsprechung bereits 2019 geändert.

Für die Aktiengesellschaft bestimmt das Gesetz (§ 179 a AktG), dass ein Vertrag, durch den sich die Gesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, wie eine Satzungsänderung eines mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Diese Vorschrift zielt auf eine außerhalb des Umwandlungsrechts im Wege der Einzelrechtsnachfolge durchgeführte Strukturveränderung.

Daran angelehnt hatte der Bundesgerichtshof 1995 noch entschieden, dass ein Vertrag, durch den sich eine KG zur Übertragung ihres Gesamtvermögens verpflichtet, zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Gesellschaftsbeschlusses bedarf (BGH NJW 1995, 596).

Diese mit dem Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht nur schwer vereinbare Begrenzung blieb lange umstritten.

Die Vertretungsorgane müssen aber interne Beschränkungen ihrer Geschäftsführungsbefugnis beachten und könnten sich bei einer Missachtung schadenersatzpflichtig machen, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. In der Praxis wird deshalb unverändert ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu empfehlen sein.