Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
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Ein Erbe kommt nicht nur für entferntere Verwandte häufig unverhofft. Wer fürchtet, das Erbe sei wertlos und der Nachlass genüge nicht einmal, um die Beerdigungskosten zu bezahlen, greift schnell zum Mittel der Ausschlagung. Nach deutschem Recht fällt eine Erbschaft von selbst dem gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben an, ohne dass es einer Annahme bedarf. Weil mit einem Erbe jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden sind und niemandem gegen seinen Willen z.B. Schulden aufgedrängt werden können, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall ausgeschlagen werden. Dafür bedarf es jedoch einer notariellen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Wenn sich später herausstellt, dass doch etwas zu erben gewesen wäre, besteht die Möglichkeit, die Ausschlagung rückgängig zu machen. Derjenige, der ausgeschlagen hat, kann seine Ausschlagungserklärung anfechten, wenn er sich geirrt hat. Immer dann, wenn der ausschlagende Erbe bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum (z.B. über den Inhalt oder die Werthaltigkeit des Nachlasses oder auch darüber, wer anstatt seiner Erbe werden könnte) befand, ist eine solche Anfechtung möglich. Aber auch diese Anfechtungserklärung muss notariell beglaubigt sein und im Original beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Dabei ist wiederum eine sechswöchige Anfechtungsfrist zwingend einzuhalten, die beginnt, wenn man seinen Irrtum erkennt.
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