René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Die Betriebskosten haben sich in den letzten Jahren als „zweite“ Miete deutlichnach oben geschraubt. Die Bedeutung für Vermieter und Mieter wächst daher zunehmend. In einem Mietvertrag müssen die umlegbaren Betriebskosten eindeutig bezeichnet werden.
Sofern im Vertrag nichts geregelt ist, werden bei größeren Objekten die Betriebskosten im Verhältnis der Gesamtmietfläche zur Fläche des einzelnen Mieters umgelegt. Lediglich bei den Heizkosten gibt es eine Sonderregelung in der Heizkostenverordnung. Häufig regeln die Vertragsparteien im Mietvertrag einen abweichenden Verteilungsschlüssel. Sofern dieser sachgerecht ist, ist dieser der Betriebskostenabrechnung zu Grunde zu legen. Bei Abschluss des Mietvertrages weiß man allerdings nicht immer, welches der richtige Verteilungsschlüssel ist. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung am 05.11.2014 klargestellt, dass ein Vermieter sich im Vertrag vorbehalten kann, die Betriebskosten nach billigem Ermessen umzulegen. Diese Klarstellung stärkt den Ermessensspielraum für Vermieter. Bei der Formulierung der Klausel bedarf es allerdings großer Sorgfalt, da zu weit gehende Regelungen zur Unwirksamkeit führen können.