News

TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt und Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-448
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
tuechelmann@appelhagen.de

Aufatmen beim Vorsteuerabzug bei Waren im Niedrigpreissegment?

Steuerberatung - 03.07.2019

In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre machte die Antragstellerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen mehrerer Firmen geltend, in denen die gelieferten Artikel lediglich mit Angaben wie „Hosen", „Blusen", „T-Shirts" und „Pulli" bezeichnet waren. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen nicht an. Es fehle die handelsübliche Bezeichnung, die Angabe der Warengattung reiche nicht aus.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin Klage vor dem Finanzgericht und beantragte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide. Der BFH (Beschluss vom 14.03.2019 – V B 3/19) gab der Beschwerde aus mehreren Gründen statt. Bei hochpreisigen Uhren und Armbändern mit Kaufpreisen von jeweils 2.600,00 Euro und mehr reiche die bloße Gattungsbezeichnung „diverse Armbänder" nicht. Die Identifizierung der Lieferung des jeweiligen Gegenstandes sei unter diesen Umständen erst durch eine Abrechnung unter Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes leicht und einwandfrei möglich. Bei Niedrigpreisartikeln sei dies anders. Hier dürfe nicht der Vorsteuerabzug übermäßig erschwert sein.

Weitere ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit ergeben sich aus einem möglichen Verstoß des deutschen Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung. Das Unionsrecht verlangt nicht eine handelsübliche Bezeichnung, sondern begnügt sich mit der „Art der gelieferten Gegenstände".

Die Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus. Wir berichten.