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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Aufgedrängter Vertrag bei unerlaubter Telefonwerbung trotzdem wirksam

Wettbewerbsrecht - 06.07.2016

Ärgerlich: Zur besten Sendezeit klingelt das Telefon. Man hebt ab, da man die Nummer nicht kennt und dann das: Ein Werbeanruf.

Wenn der Angerufene zuvor nicht eingewilligt hat, auf diesem Weg kontaktiert zu werden, stellt dies eine unzumutbare Belästigung dar. Wettbewerber des anrufenden Unternehmens und Verbraucherverbände können den Anrufer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnen. 

Was ist aber mit dem Angerufenen, der sich bei diesem Telefonat einen Vertrag hat aufdrängen lassen? Der am Telefon geschlossene Vertrag ist wirksam. Daran ändert der Umstand, dass der Telefonanruf selbst wettbewerbswidrig war, nichts.

Das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normierte Verbot der unerlaubten Telefonwerbung diene lediglich der Privatsphäre des Angerufenen (BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 276/16) diene. Es solle verhindert werden, dass dem Verbraucher Werbemaßnahmen gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Die Entscheidungsfreiheit des Angerufenen sei nicht geschützt. Das Erfordernis einer über die Belästigung hinausgehenden Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa unter dem Gesichtspunkt der Überrumpelung, lasse sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.

Es verbleibt ein Anspruch gegen den Unternehmer, zukünftige Anrufe zu unterlassen. Dies durchzusetzen ist aufwändiger als einfach den Hörer wieder aufzulegen.