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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Aufhebung einer Ausschreibung nachprüfbar

News - 09.04.2002

Nach der Spruchpraxis der Vergabekammern und Vergabesenate in der Bundesrepublik war Gegen die Aufhebung einer Ausschreibung grundsätzlich bisher kein nachträglicher Rechtsschutz möglich.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2002 (Rs. C-92/00) entschieden, dass der Widerruf (die Aufhebung) einer Ausschreibung in einem Nachprüfungsverfahren überprüfbar und ggf. aufhebbar sein muss.

Das zwingt zu einer Korrektur der deutschen Rechtsprechung. In Zukunft werden die Vergabekammern nachträglichen Rechtsschutz gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens zulassen müssen. Die Vergabestellen müssen deshalb noch sorgfältiger prüfen, ob tatsächlich ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 26 VOB/A vorliegt.

Allerdings wird sich ein einklagbarer Anspruch des Bestbieters auf Erteilung des Zuschlages daraus diesem nicht ableiten lassen. Eine grundsätzliche Verpflichtung der Vergabestelle zum Abschluss des Vertrages besteht nach wie vor nicht.