Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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In der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gibt es eine neue und tückische Änderung. Erfüllt der Antragsteller Nachforderungen der Bauaufsicht nicht fristgerecht, gilt der Bauantrag drei Wochen nach Ablauf der Frist als zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 NBauO). Die Frist kann auf Antrag um bis zu drei Wochen verlängert werden.
Bei den regelmäßigen und häufig im Monatstakt scheibchenweise nachgeschobenen Nachforderungen kann das in der praktischen Handhabung der Architekten und Entwurfsverfasser gefährlich werden.
Rechtsmittel dagegen gibt es wohl nicht, weil es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung handelt. Andererseits geht die Bauaufsicht das Risiko ein, sich mit unberechtigten Nachforderungen schadenersatzpflichtig zu machen. Es hilft also nur eine gute Abstimmung des Architekten mit der Bauaufsicht.