Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Bei Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage, wie ein Miteigentum an der ehelichen Wohnung aufgelöst werden kann. Gelingt bis zur Scheidung keine Einigung, kann jeder Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung die Auseinandersetzung des Miteigentums betreiben. Dieses erfolgt durch die Teilungsversteigerung. Fehlt es an einer Einigung über die Aufteilung des Versteigerungserlöses, muss dieser hinterlegt werden.
Der BGH (Beschluss vom 22.2.2017 – Az.: XII ZB 137/16) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Aufteilung des hinterlegten Betrages befasst. Die Ehefrau begehrte die Auszahlung des hälftigen Versteigerungserlöses. Der Ehemann machte Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung und wegen gezahlter Verbrauchskosten geltend und erklärte hilfsweise die Aufrechnung.
Der BGH stellte grundsätzlich in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung klar:
Der BGH führt aus, dass die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen güterrechtlicher oder sonstiger familienrechtlicher Ansprüche den mit § 749 I BGB verfolgten Zweck, die Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, konterkarieren würde.
Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder Nutzungsentschädigung, die in der Trennungszeit entstanden sind, sind gemeinschaftsfremde Forderungen und können daher dem Auszahlungsanspruch nicht entgegengehalten werden.
Eine „Sammlung“ der aus der Ehe herrührenden Ansprüche, in der Absicht, für den Fall einer möglichen Teilungsversteigerung ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Aufrechnung zu erklären, scheidet daher aus.