Sebastian Staats
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für
Vergaberecht
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Das Preisrecht der HOAI gilt nicht generell. Reine Akquisitionsleistungen eines Architekten lösen keinen Vergütungsanspruch aus (aktuell: BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 35/14). Eine vergütungspflichtige Akquisition vor dem Vertragsschluss gibt es nicht.
Wird ein Architektenvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass ein Dritter das Objekt erwirbt, steht dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zu, wenn diese Bedingung nicht eintritt. Steht dem Architekten wegen einer nicht eingetretenen Bedingung kein vertraglicher Honorar-anspruch zu, sind auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden (Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZR 73/15): Ein Architekt forderte von einem Projektentwickler Architektenhonorar. Der Zahlungsanspruch stand nach dem Vertrag unter der Bedingung, dass das vom Architekten beplante Grundstück verkauft, die vorgelegte Kalkulation mit dem Käufer realisiert und ein Kapitalnachweis des Käufers vorgelegt wird. Dabei sollte der Eintritt der ersten beiden Bedingungen den Auftrag „auslösen“, die dritte Bedingung aber erst den Honoraranspruch über 710.000 Euro. Das Grundstück wurde nicht verkauft. Der Zahlungsklage des Architekten erteilte der BGH eine Abfuhr.