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Auftraggeber muss kein Gegenaufmaß vorlegen!

Baurecht - 07.12.2016

Der AN verlangt vom AG Restwerklohn aus einem VOB/B EP-Vertrag über Erdarbeiten. Der AN hatte nach Aufmaß abzurechnen und verlangt mit seiner Schlussrechnung rund 37.200 Euro. Der AG verweigert die Bezahlung und bestreitet, dass der AN die behaupteten Massen erbracht hat. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte die Richtigkeit des Aufmaßes des AN nicht bestätigen. Der AN legte Berufung ein und argumentierte, dass ein einfaches Bestreiten durch den AG nicht reiche und der AG darlegen müsse, welche Massen aus seiner Sicht richtig seien.

Das OLG Bamberg (Beschluss vom 11.04.2016 - 4 U 196/15 ) gab dem AG Recht. Nach VOB/B seien die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen zwar möglichst gemeinsam vorzunehmen. Fehle es an einem gemeinsamen Aufmaß, hindere dies den AN jedoch nicht an einer Abrechnung und stehe auch der Prüfbarkeit der Abrechnung nicht entgegen. Der Auftragnehmer entledige sich lediglich der Vorteile eines vom beiderseitigen Einverständnis getragenen Aufmaßes. Der AN habe in diesem Fall vorzutragen und im Falle des Bestreitens durch den AG zu beweisen, dass er die von ihm behaupteten und abgerechneten Leistungen tatsächlich ausgeführt habe. Deshalb sei es irrelevant, ob der Vortrag des AG die Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung erfülle.

Das OLG Bamberg setzt die Leitlinien des BGH zu Aufmaß und Abrechnung richtig um und räumt mit einem unter AN verbreiteten Irrtum auf. Denn der AG darf die vom AN behaupteten Massen einfach bestreiten und muss hierfür kein „Gegenaufmaß“ vorlegen. Der AN muss dann die Massen nachweisen, z.B. mit einem Sachverständigengutachten. Gelingt ihm dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Werklohn für die nicht nachgewiesenen Massen. Ausnahmen sind aber denkbar: Bleibt der AG dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat der AG ausnahmsweise im Prozess des AN auf Zahlung des Werklohnes vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend sind oder dass die vom AN angesetzten Massen unzutreffend sind.