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Auftraggeber ohne Schaden – Entlastung des Auftragnehmers

News - 11.07.2007

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch zwei Grundsatzurteile eine unbefriedigende Rechtsprechung korrigiert. Es handelt sich um Fallgestaltungen wie folgt: Ein Bauherr lässt ein Bauvorhaben durch einen General- oder Hauptunternehmer (GU) errichten, dieser überträgt Teile der Werkleistung an Subunternehmer. Tritt ein Mangel an der Werkleistung des Subunternehmers auf, dann kann nach bisheriger Rechtsprechung der GU unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels gegen den Subunternehmer geltend machen, und zwar selbst dann, wenn der Bauherr seinerseits derartige Ansprüche gegen den GU nicht verfolgt oder nicht mehr verfolgen kann. Der GU macht also einen „Schadensersatz“ zur eigenen Bereicherung geltend. Dem schiebt der BGH jetzt einen Riegel vor. Hat der Bauherr etwa in einem Vergleich auf jegliche Ansprüche gegen den GU verzichtet oder kann der Bauherr etwaige Ansprüche gegen den GU wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen, dann entfällt ein Schaden des GU mit der Folge, dass er entsprechende Ansprüche gegen den Subunternehmer nicht mehr geltend machen kann (BGH, Urteile vom 28.07.2007 – VII ZR 8/06 und VII ZR 86/06). Das gilt allerdings nur, wenn der GU endgültig von jeglicher Inanspruchnahme durch den Bauherrn frei ist. Die Grundsätze gelten entsprechend auf jeder Stufe von Ketten-Bauverträgen, also z. B. zwischen Bauträger und Generalunternehmer oder zwischen Subunternehmer und (weiterem) Sub-Subunternehmer.