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StaatsSebastian Staats
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Auftragnehmer muss Nutzungswünsche nicht erraten

Baurecht - 04.08.2026

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 U 3/25) klargestellt, dass ein Auftraggeber konkrete Nutzungsanforderungen an ein Bauwerk rechtzeitig und nachweisbar in den Vertrag einbringen muss. Im entschiedenen Fall ging es um eine Lagerhalle, deren seitliche Durchfahrten nach Auffassung des Auftraggebers für 4,00 m hohe Lkw zu niedrig waren. Der Auftraggeber konnte jedoch nicht beweisen, dass eine Durchfahrthöhe von 4,20 m vereinbart worden war.

Nach dem OLG ist ein Werk zwar mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Beschaffenheitsvereinbarung trägt aber der Auftraggeber. Das entspricht dem gesetzlichen Ausgangspunkt des § 633 BGB, wonach das Werk frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass der Auftragnehmer grundsätzlich keine eigenen Nachforschungen zu den Nutzungsanforderungen des Auftraggebers anstellen muss. Die Ermittlung und Festlegung solcher Anforderungen ist vielmehr Aufgabe der Grundlagenermittlung und Vorplanung, also regelmäßig des Architekten. Auch ein unterlassener Prüf- oder Bedenkenhinweis des Auftragnehmers half dem Auftraggeber nicht weiter. Das OLG stellte klar, dass eine Verletzung von Prüfungs- und Hinweisobliegenheiten für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln begründet. Ein Vorschussanspruch für Mängelbeseitigungskosten setze vielmehr einen Werkmangel voraus.

Im Baurecht gilt: Funktion schlägt Formalismus, aber nur, wenn die Funktion auch Vertragsinhalt geworden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH schuldet der Unternehmer nicht lediglich die vereinbarte Ausführungsart, sondern ein Werk, das den vertraglich vorausgesetzten Zweck erfüllt (BGH, 8.11.2007 - VII ZR 183/05). Auftraggeber sollten besondere Nutzungsanforderungen deshalb frühzeitig, eindeutig und nachweisbar in Planung, Leistungsverzeichnis und Vertrag festhalten. Auftragnehmer wiederum sollten erkennbare Planungs-, Ausführungs- oder Nutzungskonflikte rechtzeitig schriftlich anzeigen. Denn ein unterlassener Bedenkenhinweis macht das Werk nicht „automatisch“ mangelhaft. Er ist vor allem dafür entscheidend, ob sich der Unternehmer von einer bereits bestehenden Mängelhaftung entlasten kann.