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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt und Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen

News - 10.04.2000

Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim rechnen regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung. Soweit die Kinder diese Kosten übernommen haben, kommt bei ihnen ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von zurzeit 13.500,00 DM pro Jahr in Betracht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners, soweit sie 1.200,00 DM pro Jahr übersteigen, werden gegengerechnet (§ 33 a Abs. 1 EStG).

 

Ist die Unterbringung in einem Alten(pflege)heim jedoch krankheitsbedingt, so können die von den Angehörigen übernommenen Kosten unbeschränkt, aber unter Abzug der zumutbaren Belastung, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Abziehbar sind in diesem Fall nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs neben den reinen Pflegekosten auch die Aufwendungen, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt. Die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sind deshalb um eine „Haushaltsersparnis“ zu kürzen. Der Bundesfinanzhof ließ offen, wie diese „Haushaltsersparnis“ zu ermitteln ist; die Finanzverwaltung nimmt für das Jahr 1999 eine Haushaltsersparnis von 13.020,00 DM an, die dem für 1999 geltenden Unterhaltshöchstbetrag entspricht.