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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Augen auf bei der Erstellung des Abnahmeprotokolls

Baurecht - 10.01.2020

In Abnahmeprotokollen werden häufig Beginn und Ende der Gewährleistungszeit eingetragen. Dabei kommt es nicht selten vor, dass der im Abnahmeprotokoll eingetragene Endtermin von der nach dem Vertrag vereinbarten Gewährleistungsfrist abweicht. Manchmal ist die in das Abnahmeprotokoll eingetragene Frist kürzer, manchmal auch länger als die im Vertrag vorgesehene Frist.

Was dann gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Oftmals handelt es sich schlicht und einfach um ein Versehen.

 Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Rechtsprechung die gemeinsame Eintragung eines festen Termins für das Ende der Gewährleistung häufig als rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarung wertet und der Eintragung im Abnahmeprotokoll den Vorrang vor den vertraglichen Vereinbarungen einräumt.

Soll der Beginn und das Ende der Gewährleistungszeit in das Abnahmeprotokoll eingetragen werden, so empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung, was sich diesbezüglich aus dem Vertrag ergibt.