Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Steuerrecht
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Mit Urteil vom 13.01.2022, III ZR 210/20, hat der BGH erstmalig den Vertreter einer Unternehmergesellschaft (UG) persönlich haften lassen. Eine UG ist im Grundsatz eine GmbH, für deren Gründung es lediglich eines Stammkapitals von 1 Euro bedarf. Im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Vertreter für eine UG aufgetreten, ohne den nach § 5a GmbHG erforderlichen Klammerzusatz „haftungsbeschränkt“ zu führen. Der BGH ließ den Vertreter persönlich nach Rechtsscheingesichtspunkten haften, denn dieser habe gegenüber dem Vertragspartner den Vertrauenstatbestand geschaffen, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Es sei Aufgabe des Vertreters, für eine korrekte Bezeichnung des Unternehmens zu sorgen, für das er handelt. Korrekt handelt ein Vertreter nur dann, wenn er darauf hinweist, für eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder eine „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten zu wollen. Eine Abkürzung des Klammerzusatzes ist nicht zulässig.