Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-641
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
janssenappelhagen.de
Hinterlässt jemand mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen. Entsprechend fordern viele Banken die Zustimmung aller Miterben für Auskünfte über das Konto des Erblassers.
In einem von uns geführten Rechtsstreit hat das Amtsgericht Goslar (Az. 28 C 29/03) die Position jedes Miterben gestärkt. Gegen Kostenerstattung ist die Bank des Erblassers verpflichtet, nur einem Miterben auch ohne Zustimmung der anderen umfassend Auskunft z.B. über Vorgänge aus der Zeit vor dem Tod des Erblassers zu erteilen und Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss der die Auskunft begehrende Miterbe dafür Sorge tragen, dass die Auskunft den anderen Miterben zeitgleich durch die Bank übermittelt wird.
Ein ausdrücklicher Widerspruch eines anderen Miterben kann die Auskunft nicht ver-hindern. Auf die Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber einem Miterben kann die Bank eine Auskunftsverweigerung nicht stützen. Die Geheimhaltungspflicht besteht nur gegenüber Dritten, nicht gegenüber den anderen Miterben.
Damit ist es möglich, zurückliegende Abverfügungen vom Konto des Erblassers, ggf. zu Gunsten anderer Miterben, zu überprüfen.