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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – häufig „zu kurz gesprungen“

News - 11.09.2005

Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses soll schnell Klarheit darüber bestehen, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch gegeneinander Ansprüche geltend machen. Aus diesem Grunde befinden sich in fast allen Arbeitsverträgen Ausschlussfristen.

Die Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen unterliegen einer strengen Kontrolle durch die Rechtsprechung. So müssen die Ausschlussfristen für beide Seiten gleichermaßen gelten, insbesondere gleich lang sein. Nach neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsge-richts (BAG, Urteil vom 25.05.2005 5 AZR 572/04; Urteil vom 28.09.2005 5 AZR 52/05) muss die Ausschlussfrist entgegen der bisherigen Rechtsprechung mindestens drei Monate betragen. Bei zweistufigen Ausschlussfristen muss jede Stufe mindestens drei Monate umfassen.

Eine Ausschlussfrist, die den oben genanten Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.