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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
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Ausschlussfristen: Textform statt Klartext

Arbeitsrecht - 06.07.2016

Arbeitgeber wollen nicht überrascht werden. Jedenfalls nicht unangenehm durch Entgeltforderungen eines Arbeitsnehmers für schon lange zurückliegende, von ihnen bereits „abgehakte“ Monate. Deshalb findet sich in nahezu allen Arbeitsverträgen eine Ausschlussfrist, etwa

„Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“

Das Bundesarbeitsgericht legt das Wort „schriftlich“ so aus, dass ein Anspruch nicht nur mit der strengen gesetzlichen Schriftform, sondern auch durch Fax und Emailschreiben gewahrt werden kann.
Seit kurzem gilt jedoch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“. Es verbietet, für die Wahrung einer Ausschlussfrist eine stärkere Form als die so genannte Textform (§ 126  b BGB) und damit insbesondere wie in der Vergangenheit üblich die Schriftform zu verlangen.

Dieses Verbot gilt für alle Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Für die Anpassung an die neue Gesetzeslage ist es ausreichend, das Wort „schriftlich“ durch die Worte „in Textform“ zu ersetzen.

Mit den Worten „in Textform“ kann der Arbeitnehmer im Zweifel weniger anfangen als mit dem Wort „schriftlich“. Der verbraucherschützende Gesetzgeber zwingt die Arbeitgeber jedoch nur zur „Textform“, nicht zu „Klartext“.