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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
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Ausübung des Direktionsrechts – „unbillig“ wird wieder teuer

Arbeitsrecht - 06.09.2017

Der Arbeitgeber darf und muss die im Arbeitsvertrag nur allgemein beschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit konkretisieren. Dieses Direktionsrecht wird auch als das „Königsrecht“ des Arbeitgebers bezeichnet.

Der Arbeitgeber muss sein Direktionsrecht „nach billigem Ermessen“ ausüben (§ 106 Gewerbeordnung), also seine Interessen gegen die (insbesondere auch privaten) Interessen der Arbeitnehmer abwägen. Muss zum Beispiel einer von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern aus einer Niederlassung in Norddeutschland in eine Niederlassung nach Süddeutschland versetzt werden, wird es regelmäßig unbillig sein, statt des kinderlosen Junggesellen die Arbeitnehmerin mit vier minderjährigen Kindern auszuwählen.

Nach der (noch) aktuellen Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung (Feststellung der Unbilligkeit) nachkommen. Da eine solche Klärung sehr lange dauert, verfügt der Arbeitgeber über ein erhebliches „Drohpotential“.

Diese Rechtsprechung war stark umstritten. Sie wird aktuell durch das Bundesarbeitsgericht überprüft (Pressemitteilung Nr. 25/17 vom 14.06.2017). Es gilt als sicher, dass das Gericht seine aktuelle Rechtsprechung aufgeben und zu dem bereits früher geltenden Grundsatz zurückkehren wird, dass eine unbillige Weisung für den Arbeitnehmer nicht verbindlich ist. Die Arbeitnehmerin mit vier minderjährigen Kindern kann also die unbillige Weisung, in der Niederlassung in Süddeutschland tätig zu werden, ablehnen. Der Arbeitgeber kann sie nicht wegen Arbeitsverweigerung abmahnen oder ihr gar kündigen. Er muss das Arbeitsentgelt als Annahmeverzugslohn zahlen, obwohl die Arbeitnehmerin ihre Arbeit nicht aufgenommen hat.

„Unbillig“ wird somit wieder „teuer“.