Mit einer Klausel im Vertrag problemlos auf Veränderungen der Preisgestaltung reagieren und die Gewinne sichern – der Wunsch eines jeden Unternehmers. Das dachte sich auch Netflix und nahm folgende Klausel in seine Verträge auf:
„Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.“
Eine für Netflix-Kunden ungünstige Klausel – und eine unzulässige, wie das KG Berlin ebenso wie der BGH entschieden.
Preisänderungsklauseln seien grundsätzlich zulässig. Allerdings dürften sie nur der Abwälzung konkreter Kostensteigerungen dienen. Die Verwender der Klausel müssen die Anhebung der Preise von der Erhöhung der Kosten abhängig machen. Hierbei müssen sie auch berücksichtigen, ob der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann. Ist dies der Fall, kann keine Preiserhöhung erfolgen. Ob eine auf den Kunden umlegbare Kostensteigerung vorliegt, muss unter Betrachtung und Verrechnung von Kostensteigerungen und Einsparungen ermittelt werden. Außerdem müssen die Kostenelemente und die Gewichtung dieser Elemente bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt werden. Die Vertragspartner sollen so schon bei Vertragsschluss einschätzen können, welche Preissteigerungen auf sie zukommen.
Unternehmer sollten daher einen Blick auf ihre eigenen AGB werfen. Preisänderungsklauseln zur Verhinderung von Gewinnverlusten sind zulässig. Gerade in der derzeitigen Gesamtsituation kommt es vermehrt auch zu kurzfristigen Veränderungen von Preisen. Eine Preisanpassungsklausel kann verhindern, dass Unternehmer eine nicht wirtschaftliche Leistung erbringen müssen. Die Preisänderungsklausel muss dabei lediglich den genannten Anforderungen entsprechen: Sie muss Preisänderungen von konkreten Kostensteigerungen abhängig machen, Kostenerhöhungen und Einsparungen ausgleichen und transparent sein.
Ob dies bei einer bereits bestehenden Klausel der Fall ist, prüfen wir gern für Sie. Sollte noch keine entsprechende Klausel in Ihren AGB vorhanden sein, wenden Sie sich ebenfalls gern an uns. Wir entwerfen Ihnen eine passende Regelung, sodass Sie bei Veränderungen der Kostenkalkulation abgesichert sind.