Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-402
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
mackappelhagen.de
Für den Verzicht auf nicht mehr vollwertige Gesellschafterforderungen hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr Klarheit geschaffen:
Der Verzicht auf eine nicht mehr vollwertige Gesellschafterforderung, der auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, führt zu einer verdeckten Einlage in Höhe des Teilwerts! Bei der GmbH ist der Verzicht auf eine wertgeminderte Gesellschafterforderung also in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und Teilwert ertragswirksam (Gewinnerhöhung oder Verlustverringerung). Beim Gesellschafter (mit Überschußeinkünften), der durch einen Forderungsverzicht eine Einlage zu Gunsten seiner Beteiligung bewirken will, führt dies zu einer Umschichtung seines Vermögens von Forderungsrechten in Beteiligungskapital, was den Zufluß des noch werthaltigen Teils der Forderung und nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung begründet.
In der Praxis bedeutet dies, daß der sich in der Krise einer GmbH ständig veränderbare Forderungsteilwert erhebliche steuerliche Konsequenzen hat. Hier ist folgendes zu bedenken: In der Krise der GmbH wird eine Gesellschafterforderung oft völlig wertlos sein, so daß ein Verzicht zu einer i.d.R. steuerlich unerwünschten vollständigen Gewinnrealisierung führt. Als alternatives Sanierungsinstrument bietet sich daher künftig verstärkt der Rangrücktritt an, der bei richtiger Gestaltung keine ertragsteuerlichen Auswirkungen zeitigt, allerdings auch das (schlechte) Bilanzbild unberührt läßt.
Zu Beurteilungs- und Gestaltungsfragen sollte rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt werden.