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Auswirkungen der Handelsrechtsreform auf öffentliche Unternehmen

News - 03.11.1999

In vorangegangenen Mandantenrundbriefen hatten wir bereits auf das Handelsrechtsreformgesetz hingewiesen. Dieses Gesetz hat Auswirkungen auch auf öffentliche Unternehmen, die nicht in Privatrechtsform organisiert sind (Eigenbetriebe, Regiebetriebe, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts).

 

Soweit diese Unternehmen ein Gewerbe betreiben (beispielsweise bei der Wasserversorgung) sind sie Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und müssen sich grundsätzlich im Handelsregister eintragen lassen. Bisher war das nicht der Fall.

 

Nach Eintragung ist die sogenannte „Publizitätswirkung“ des Handelsregisters zu beachten (§ 15 HGB). Der Geschäftsverkehr darf sich auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen. So gilt beispielsweise ein abberufener Betriebsleiter Dritten gegenüber solange als für den Eigenbetrieb vertretungsberechtigt, bis seine Abberufung im Handelsregister eingetragen ist. In Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.