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Auswirkungen der Öko-Steuer auf Energieversorgungsunternehmen

News - 05.06.1999

Zum 01.04.1999 ist das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform in Kraft getreten. Das Gesetz bringt die Einführung einer Stromsteuer von 2 Pf/kWh. Steuerschuldner sind die Verteilerunternehmen, die Letztverbraucher bei Bezug von Strom aus dem Ausland und die Eigenerzeuger. Strom aus erneuerbaren Warenenergien wird unter eingeschränkten Bedingungen von der Steuer befreit. Kraftwärmekopplungs-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % werden von der gesamten Mineralölsteuer bzw. Erdgassteuer – das sind 0,36 Pf/kWh bisherige Erdgassteuer und 0,32 Pf/kWh zusätzliche Öko-Steuer, insgesamt 0,68 Pf/kWh – befreit.

 

Insbesondere Stadtwerke sollten darauf achten, daß sie so rasch wie möglich, ein strompreisrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 12 Bundestarifordnung Elektrizität beantragen, um die Stromsteuer auf die Preise umlegen zu können. Nach § 4 Abs. 2 A-BEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden) können die Stromtarife nicht rückwirkend angehoben werden. Bei Sonderkundenverträgen muß zur Abwälzung der ÖkoSteuer ggf. von der Wirtschaftlichkeitsklausel Gebrauch gemacht werden.