Im täglichen Leben begegnen uns häufig Verträge, die eine automatische Laufzeitverlängerung vorsehen, solange keine Partei den Vertrag kündigt. Während dies beim Mitgliedsvertrag für das Sportstudio die Regel ist, sieht man entsprechende Klauseln in Maklerverträgen eher selten. Trotzdem wurde ein entsprechender Vertrag dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Im zu entscheidenden Fall schloss eine Kundin einen Alleinverkaufsvertrag mit einem Maklerunternehmen. Dieser war auf eine Laufzeit von sechs Monaten befristet. Vor Ablauf dieser sechs Monate beauftragte die Kundin einen weiteren Makler, ohne den ersten Vertrag gekündigt zu haben. In einer Anlage zum ersten Vertrag war die Klausel enthalten, dass sich der Vertrag um jeweils drei Monate verlängere, sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf der Grundlaufzeit gekündigt würde. Nach erfolgreichem Verkauf durch den zweiten Makler, machte das erste Maklerunternehmen Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision geltend.
Der Fall beschäftigte drei Instanzen. Das Landgericht entschied im Interesse des ersten Maklerunternehmens und urteilte entsprechenden Schadensersatz aus. Das Oberlandesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die automatische Verlängerungsklausel als unangemessene Benachteiligung der Kundin zu werten sei. Der BGH folgte im Ergebnis dem Urteil des Oberlandesgerichtes, stützte die Entscheidung aber auf eine andere Begründung.
Der BGH beurteilte die automatische Verlängerungsklausel als „Grundsätzlich unbedenklich“. Bei einer Grundlaufzeit von sechs Monaten stieß die Verlängerung um jeweils die Hälfte der Laufzeit auf keine Kritik seitens des BGH. Der Vorsitzende Richter wies sogar auf folgendes hin: „Das ist eine Regelung, die durchaus auch im Interesse des Kunden sein kann“.
Die Zeiträume der Kündigungsfrist und der Verlängerung wären für die Verkäuferin insgesamt überschaubar gewesen. Nach Auffassung des BGH hätte die Klausel sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein dürfen. Letztlich scheiterte die Schadensersatzklage nur daran, dass die Klausel lediglich in einer Anlage zum Vertrag enthalten gewesen sei. Dadurch sei sie kein Vertragsbestandteil geworden.
Den Hinweis, dass die Anlage zum Vertrag kein Vertragsbestandteil geworden sei, kann man durchaus kritisch sehen. Im Allgemeinen werden auch Anlagen zu Verträgen Bestandteile des jeweiligen Vertrages. Im Übrigen eröffnet das Urteil für Maklerverträge aber neuen Gestaltungspielraum bezüglich der Vertragslaufzeit.
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