Der Bundesgerichtshof hat erstmals definiert, wann ein Fahrzeug als Vorführwagen gilt.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger im Juni 2005 ein gebrauchtes Wohnmobil vom Beklagten als „Vorführwagen zum Sonderpreis“. Die Übergabe des Fahrzeugs fand im Juli 2005 statt. Das Wohnmobil wurde erstmals auf den Kläger zugelassen. Im November 2005 bemerkte der Kläger, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelte. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09) entschieden hat. Ein Vorführwagen ist - unabhängig vom Herstellungsdatum - ein gewerblich genutztes Fahrzeug, das zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) bestimmt und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war.