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BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Bau- und Architektenrecht - Augen auf bei Lieferung von Baumaterialien

News - 07.07.2010

Viel zu wenig wird in der Praxis beachtet: Auf Verträge mit der Verpflichtung zur Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen ist Kauf- und nicht Werkvertragsrecht anzuwenden, selbst wenn sie für den Einbau in ein bestimmtes Bauwerk vorgesehen sind. Damit gelten auch die Vorschriften über den Handelskauf.

Auf der Baustelle angelieferte Bauteile sind daher unverzüglich zu untersuchen und im Falle festgestellter Mängel unverzüglich zu rügen, andernfalls droht der Verlust der Mängelrechte.